Stellen weder die messende Behörde noch die zuständige Bußgeldstelle dem Gericht mehrfach angeforderte Unterlagen zur Messung zur Verfügung, so kann eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 OWiG geboten sein.
Aus den Gründen: ...Der Verteidiger hatte jedoch bereits im Vorfeld beantragt, ihm zur Überprüfung der Nachvollziehbarkeit der Messung einen xml-Ausdruck zur Verfügung zu stellen. Bereits am 26.3.2019 ging ein entsprechendes Schreiben per Fax an den Messbeamten heraus. Gleichwohl brachte der Messbeamte zur Hauptverhandlung am 2.4.2019 keinen entsprechenden Ausdruck mit, sondern verwies in der Zeugenvernehmung auf die Bußgeldstelle.
Das Gericht bestimmte sodann einen Fortsetzungstermin auf den heutigen Tag. Es wurde nochmals bei der messenden Polizeibehörde ebenso wie bei der Bußgeldstelle der Ausdruck angefordert. Der Ausdruck wurde bis heute von keiner dieser Stellen übersandt. Dementsprechend war eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 47 OWiG geboten.