Eine Autofahrerin wollte rückwärts aus einem Parkplatz ausfahren und sich in den Fließverkehr einordnen. Nachdem sie den Parkplatz bereits verlassen hatte, kam es auf der Straße zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug. Die Einfahrende forderte Schadensersatz von der Haftpflichtversicherung des anderen Beteiligten. Diese verweigerte die Zahlung. Sie war der Ansicht, dass die Rückwärtsfahrende allein Schuld habe, da sie die gesteigerte Sorgfaltspflicht gehabt habe, sich zu vergewissern, dass sie niemanden gefährde oder verletze. Die Anspruchstellerin berief sich darauf, dass das Rückwärtsfahren bereits abgeschlossen gewesen sei und der Herannahende sie rechtzeitig habe sehen und bremsen hätte können.
Das OLG Saarbrücken entschied, dass kein Zahlungsanspruch bestehe. Die Einfahrende hafte allein für die Unfallfolgen.
Es spreche der Beweis des ersten Anscheins für einen Verstoß gegen § 10 Satz 1 StVO und somit für ein Alleinverschulden der Klägerin. Wer von einem Grundstück oder über einen abgesenkten Bordstein in den Fließverkehr einfahre, habe eine Gefährdung anderer auszuschließen. Dabei komme es nicht darauf an, ob ihr Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision gestanden oder sich in Bewegung befunden hat. Der Klägerin sei es nicht gelungen, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Sie habe nicht beweisen können, dass sie bereits solange auf dem bevorrechtigten Fahrbahnteil gestanden hat, dass sich der fließende Verkehr auf sie einstellen konnte. Außerdem habe auch die Kollisionsstelle nicht so weit von der Ausfahrt entfernt gelegen, dass ein Zusammenhang zwischen dem rückwärts Ausparken und dem Unfall ausgeschlossen werden könne.