9.11.2020 – OLG Hamm: Haftungsteilung bei Unfall auf Fußgängerüberweg zwischen Rechtsabbieger und Radfahrer

09.11.2020

OLG Hamm vom 27.5.2019, Az. 31 U 23/19

Ein Rechtsabbiegers, der mit einem Radfahrer auf einem Fußgängerüberweg im Kreuzungsbereich kollidiert, haftet zu 50%.

Radfahrer, die den Fußgängerüberweg benutzen, genießen nicht den Schutz des § 26 Abs. 1 S.1 StVO und handeln ihrerseits verbotswidrig. Aufgrund ihrer Schnelligkeit und Wendigkeit sind sie nicht in gleicher Weise besonders schutzbedürftig wie Fußgänger und Rollstuhlfahrer.

Nach § 26 Abs. 1 S.1 StVO haben an Fußgängerüberwegen Fahrzeuge den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Radfahrer, die den Fußgängerüberweg benutzen, genießen nicht den Schutz des § 26 Abs. 1 S.1 StVO und handeln ihrerseits verbotswidrig.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn sie das Fahrrad bei der Überquerung des Fußgängerweges schieben. Der Schutzbedürftigkeit von Radfahrern wird weitgehend durch die Errichtung von Radwegen Rechnung getragen.